Seitenbereiche
Inhalt

Steuernews für Mandanten

Mitarbeiterentsendung 2019

Illustration - Illustration

Entsendung von Mitarbeitern

Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit ins Ausland, sehen sich diese häufig höheren Lebenshaltungskosten ausgesetzt als in Deutschland. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber können in solchen Fällen höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleiches abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes / EStG bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die vom Arbeitgeber geleisteten Zuzahlungen bleiben steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.

Neues BMF-Schreiben

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat die Gesamtübersicht der Prozentsätze aktualisiert (BMF vom 4.4.2019, IV C 5 - S 2341/19/10001). Angehoben wurden unter anderem die Zuschläge für Brasilien, Angola, Belgien, Hongkong, Honduras, Indien, Nicaragua, Norwegen, Singapur, Tansania, Venezuela oder den USA (Houston).

Stand: 27. Mai 2019

Bild: beeboys - stock.adobe.com

Sie haben Fragen zu dem Thema? Wir (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns einfach, oder kommen Sie auf ein persönliches Gespräch in Frankfurt am Main, Büdingen, Gedern oder Gründau vorbei!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.