Honoraranspruch eines Zahnarztes
Behandlungsvertrag
Schließt die Ärztin/der Arzt mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag, kennt dieser als Dienstleistungsvertrag keine Gewährleistungsregelungen. Das heißt, dass die Ärztin/der Arzt grundsätzlich einen Vergütungsanspruch hat - selbst bei unzureichender Leistung.
Implantologische Leistungen
Im Streitfall hatte ein Zahnarzt einer Patientin acht Implantate eingesetzt, die unbrauchbar waren, da sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert wurden. Der Fehler konnte nicht mehr berichtigt werden. Der Zahnarzt verlangte hierfür ein Honorar von rund € 34.000,00. Die Patientin zahlte nicht. Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen und dem Arzt recht gegeben.
Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen hat dem Zahnarzt den vollen Honoraranspruch versagt. Nach Auffassung des BGH entfällt der Honoraranspruch des Zahnarztes für implantologische Leistungen dann, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 13.9.2018, III ZR 294/16). Die implantologischen Leistungen seien insgesamt nutzlos, sodass kein Honoraranspruch besteht (§ 628 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Im Streitfall hatte die Patientin den Behandlungsvertrag konkludent gekündigt, indem sie sich von einem anderen Arzt weiter behandeln ließ. Infolge der Kündigung war die Leistung des Arztes für die Patientin nutzlos geworden.
Stand: 27. November 2018
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