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Prüfungen nach Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
§ 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sieht vor, dass auf Verlangen einer Gebietskörperschaft der Abschlussprüfer eines Unternehmens mit einer Erweiterung der Abschlussprüfung um die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu beauftragen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts hält oder ihr mindestens der vierte Teil der Anteile gehört und ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zusteht. Bei anderen Unternehmensverbindungen oder bspw. für Eigenbetriebe sind regelmäßig gesonderte Vorschriften verankert, welche eine Prüfung gemäß § 53 HGrG vorsehen.
Unser Know-how, Ihr Vorteil
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Bereich der Prüfung und Beratung von öffentlichen Unternehmen. Hier betreuen wir neben Zweckverbänden und Eigenbetrieben auch Eigengesellschaften im Kultur- und Tourismusmarketing, Wohnungsbaugesellschaften, der öffentlichen Versorgung, IT-Dienstleistungen und Unternehmen im medizinischen Bereich. Daher verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Bei der Prüfungsdurchführung wenden wir ausschließlich den Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW PS 720) an, um den gesetzlichen Erfordernissen in ausreichendem Maße gerecht zu werden. Neben der gesetzlichen Verpflichtung sehen wir die Besprechung des in IDW PS 720 abgebildeten Fragenkataloges jedoch auch als Chance, im Dialog mit der Geschäftsführung Verbesserungspotentiale zu identifizieren und die Unternehmensprozesse effizient weiterzuentwickeln.