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Prüfungen nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Gemäß § 16 Abs. 1 MaBV sind Gewerbetreibende, die unter § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO fallen, verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften aus den §§ 2–14 MaBV jährlich durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der daraus resultierende Prüfungsbericht muss spätestens bis zum 31.12. des folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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Beratung, die Vertrauen schafft

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt wesentliche Anforderungen für Gewerbetreibende im Immobilienbereich. Gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) benötigen Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter eine spezielle behördliche Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeiten. Diese Erlaubnispflicht stellt sicher, dass nur fachlich und persönlich geeignete Personen diese sensiblen Aufgaben übernehmen dürfen.

Unsere langjährige Erfahrung in der Bau- und Immobilienwirtschaft ermöglicht es uns, nicht nur die Jahresabschlüsse unserer Mandanten sorgfältig zu prüfen, sondern auch die gesetzlich geforderten Sonderprüfungen gemäß MaBV durchzuführen. Dabei bringen wir unser tiefgehendes Fachwissen ein, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden. Mit unserer Expertise unterstützen wir Unternehmen dabei, ihre Pflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden zuverlässig zu erfüllen und bieten maßgeschneiderte Lösungen für die spezifischen Anforderungen der Branche.

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