Für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (§267a Abs. 1 HGB) besteht hingegen grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Jahresabschlussprüfung. Allerdings kann in bestimmten Fällen eine freiwillige Jahresabschlussprüfung notwendig werden. Diese wird oft durchgeführt, um Anforderungen von Kreditgebern oder Obergesellschaften zu erfüllen oder spezielle rechtliche Vorgaben einzuhalten.
Die Erstellung eines Konzernabschlusses ist nach § 290 HGB verpflichtend. Auch der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht unterliegen gemäß § 316 Abs. 2 HGB einer gesetzlichen Prüfungspflicht, sofern keine Befreiungsregelungen, wie beispielsweise nach § 293 HGB, greifen.