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gesetzliche und freiwillige Jahres- und Konzernabschlussprüfung

Gemäß § 316 Abs. 1 HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB auch bestimmte Personengesellschaften dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Unternehmen in speziellen Wirtschaftszweigen, wie z.B. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, unterliegen ebenfalls dieser Prüfungspflicht aufgrund spezifischer gesetzlicher Regelungen.

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Für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (§267a Abs. 1 HGB) besteht hingegen grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Jahresabschlussprüfung. Allerdings kann in bestimmten Fällen eine freiwillige Jahresabschlussprüfung notwendig werden. Diese wird oft durchgeführt, um Anforderungen von Kreditgebern oder Obergesellschaften zu erfüllen oder spezielle rechtliche Vorgaben einzuhalten.

Die Erstellung eines Konzernabschlusses ist nach § 290 HGB verpflichtend. Auch der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht unterliegen gemäß § 316 Abs. 2 HGB einer gesetzlichen Prüfungspflicht, sofern keine Befreiungsregelungen, wie beispielsweise nach § 293 HGB, greifen.

Im Rahmen unserer Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer verfügen wir über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Jahres- und Konzernabschlussprüfung. Wir betreuen Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen und verstehen uns als Partner für alle betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, auch über das Rechnungswesen hinaus. Unsere langjährige Erfahrung und unser fachliches Know-how finden Berücksichtigung in unserem speziell auf die Bedürfnisse unserer Mandanten zugeschnittenen Prüfungsansatz.

Dabei steht neben der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie der Äußerungen und Auslegungen der Aufsichtsbehörden und des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer auch das Unternehmen bzw. der Konzern mit seinen unterschiedlichen Akteuren und individuellen Gegebenheiten im Fokus unserer Auftragsabwicklung.

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